Hilfsmittel

Hilfsmittel sind sächliche Mittel oder technische Produkte, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Zu den Hilfsmitteln gehören Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Blutzuckermessgeräte, Prothesen und vieles mehr. Hilfsmittel sind Produkte, die im allgemeinen Lebensbereich bzw. im häuslichen Umfeld angewendet werden, also nicht im Krankenhaus oder in der Arztpraxis benötigt werden. Pflegehilfsmittel tragen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen bei oder ermöglichen ihm eine selbständigere Lebensführung.

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung haben Anspruch auf eine qualitätsgesicherte Versorgung mit Hilfsmittel. Liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln vor, so besteht grundsätzlich ein Leistungsanspruch, sofern nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen. Eine breite Palette von Produkten ist im krankenversicherungsrechtlichen Sinne den Hilfsmitteln zugeordnet.

Hilfsmittelverzeichnis

Die Hilfsmittelrichtlinien enthalten die allgemeine Verordnungsgrundsätze sowie gesonderte Abschnitte zu den Seh- und Hörhilfen. Ein weiterer Bestandteil ist die Arztinformation. Sie wird in Anlehnung an das Hilfsmittelverzeichnis erstellt und informiert Vertragsärzte insbesondere über die vielfältigen Produktarten und Indikationen. Der Arzt soll lediglich die Produktart verordnen, kein bestimmtes Hilfsmittel. Die Verantwortung für Auswahl und Abgabe des wirtschaftlichsten Hilfsmittels liegt beim Leistungserbringer.

Hilfsmittelrichtlinie 

Mittels Verträgen und Preisvereinbarungen stellen Krankenkassen, eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln sicher. Grundlage hierfür bilden die geltenden Hilfsmittel-Richtlinien. Mit maßgeblichen Berufsverbänden und auch anderen Zusammenschlüssen von Hilfsmittelanbietern hat die IKK gesund plus Rahmenverträge geschlossen. Hilfsmittelanbieter, die für die Abgabe von Hilfsmitteln gemäß § 126 SGB V präqualifiziert sind, können sich an anstehenden Vertragsverhandlungen der IKK gesund plus beteiligen oder bereits bestehenden Verträgen zu gleichen Bedingungen beitreten. Weitere Informationen zum Vertragsgeschehen finden Sie unter Beitritt zu Hilfsmittelverträgen.

Präqualifizierung
Vertragspartner der IKK gesund plus können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung von Hilfsmitteln erfüllen. Um den Aufwand dieser Prüfungen möglichst gering zu halten, wurde ein Präqualifizierungsverfahren für Leistungserbringer eingeführt. Das erspart die erneute Prüfung bei jedem Vertragsabschluss. Auch ist das Ergebnis des Präqualifizierungsverfahrens für alle Krankenkassen einheitlich geregelt. Umfangreiche Informationen erhalten Sie beim GKV-Spitzenverband.

Verträge gemäß § 127 Abs. 1 SGB V

  • PG 03 Enterale Ernährung (-Applikationshilfen, Verbandmittel und Nahrung)
  • PG 03 Insulinpumpen + Zubehör
  • PG 03 Infusion und Parenterale Ernährung
  • PG 03 Applikationshilfen (Spritzen, Pens und Zubehör)
  • PG 03 / PG 21 Sicherheitsprodukte
  • PG 04 Bade- und Duschhilfen
  • PG 05 Bandagen
  • PG 09 Elektrostimulationsgeräte
  • PG 10 Gehhilfen
  • PG 13 Hörhilfen für Kinder, erwachsene Versicherte mit mittelgradiger sowie an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit
  • PG 14 Sauerstofftherapiegeräte
  • PG 14 Schlafapnoe-Geräte
  • PG 14 Beatmungsgeräte
  • PG 15 ableitende Inkontinenzartikel
  • PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (nicht apparativ)
  • PG 15 aufsaugende Inkontinenzartikel
  • PG 21 Real-Time-Messgeräte (rtCGM)
  • PG 21 Diabeteszubehör
  • PG 23 Orthesen
  • PG 24 Beinprothesen
  • PG 25 Sehhilfen
  • PG 29 Stomaartikel
  • PG 31 Orthopädische Schuhe
  • PG 32 CPM Bewegungsschienen
  • PG 35 Epithesen
  • PG 36 Augenprothesen

Verträge gemäß § 127 Abs. 3 SGB V

Zu allen anderen Produktgruppen/Produktuntergruppen hat die IKK gesund plus bislang keine Einzel- bzw. Rahmenverträge nach § 127 Abs. 1 SGB V geschlossen und prüft deshalb eingereichte Kostenvoranschläge, trifft dann eine Vereinbarung im Einzelfall mit dem Leistungserbringer und wendet damit die gesetzlichen Möglichkeiten des § 127 Abs. 3 SGB V an. Für diese Anwendung erklärt die IKK gesund plus hiermit bis auf Widerruf, folgende Regelungen zur Genehmigungspflicht und -freigrenzen ab 01.04.2011:

  • Wiedereinsatzfähige Hilfsmittel werden vorrangig aus eigenen Poolbeständen beliefert.
  • Es besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht.
  • Es gilt eine generelle Genehmigungsfreigrenze von 100 Euro brutto, wenn nicht eine individuelle Genehmigungshöhe vertraglich geregelt ist.
  • Es gibt Ausnahmen, für die eine generelle Genehmigungspflicht ab 0,00 Euro gilt:
    • PG 12 Tracheostoma
    • PG 14 Inhalier- und Atemtherapiegeräte
    • nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Produkte.
  • Für die PG 08 (Einlagen) gilt Genehmigungsfreiheit, wenn
    • für das Hilfsmittel ein bundeseinheitlicher Festbetrag festgesetzt wurde und
    • für den jeweiligen Versicherten noch nicht bereits 2 Versorgungen pro Kalenderjahr vorgenommen wurden
  • Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtwert der ärztlichen Verordnung.
  • Bei Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt der Wert des Kostenvoranschlages für das einzelne Hilfsmittel (inkl. Zurüstungen, Zubehör, etc.)
  • Die IKK gesund plus weist alle Rechnungen ohne notwendigen Genehmigungsvermerk zurück.
  • Die nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
  • Die bei uns eingereichten, nicht genehmigungspflichtigen Kostenvoranschläge werden zu unserer Entlastung an den Leistungserbringer zurückgesandt.
  • Der Stichtag ist der Tag der ärztlichen Verordnung.

Zukünftige Änderungen der Genehmigungspflicht werden wir grundsätzlich ausschließlich an dieser Stelle veröffentlichen.

Wenn Sie an einem Vertragsbeitritt interessiert sind, erhalten Sie die Vertragsunterlagen und die dazugehörige Beitrittserklärung von der IKK gesund plus per eMail als PDF-Dokumente. Verträgen beitreten können grundsätzlich alle Leistungserbringer, sofern sie präqualifiziert sind.

Bitte richten Sie Ihre Anfrage an:
Team Vertragsbeitritte
Tel.: 0391 2806-4310
hilfsmittel.beitritte@ikk-gesundplus.de
 

Der elektronische Kostenvoranschlag (eKV) beschleunigt das Genehmigungsverfahren und vereinfacht die Abrechnung Ihrer Hilfsmittel. Sie bietet sowohl für die Leistungserbringer als auch für die Krankenkasse eine Möglichkeit der Entbürokratisierung durch den digitalen Austausch der Genehmigungsanfragen. Die IKK gesund plus nutzt die eKV-Plattform "egeko" der optadata.com GmbH in Leimkugelstraße 13, 45141 Essen.

  weitere Informationen

 

Informationen zur Abrechnung von erbrachten Leistungen nach § 302 SGB V und 105 SGB XI der Sonstigen Leistungserbringer mit der IKK gesund plus finden Sie in den Anmerkungen zum Datenaustausch.

Datenaustausch

Im Sinne einer umweltfreundlichen, effizienten und papiersparenden Abrechnung gibt die IKK gesund plus ab 01.06.2023 abweichend von § 10 des bestehenden Vertrages folgende Erklärung bekannt.

Erklärung zur Verwaltungsvereinbarung

Vertragsabsichten

Unsere aktuellen Vertragsabsichten zu Hilfsmittelverträgen finden Sie im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.

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