Heilmittel

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen, die von Vertragsärzten verordnet und von speziell ausgebildeten Therapeuten abgegeben werden können. Hierzu gehören beispielsweise die physikalische Therapie, die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, die Ergotherapie sowie die Podologie.

Welche Heilmittel verordnungsfähig sind, ist in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses festgelegt. Im so genannten Heilmittelkatalog, der Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie ist, sind einzelnen Erkrankungsbildern Heilmittel zugeordnet, die verordnet werden können. Voraussetzung für die Abrechnung der erbrachten Heilmittelleistungen zu Lasten der IKK gesund plus ist das Vorliegen einer Zulassung nach § 124 SGB V.

Die Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses regeln die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln durch die Vertragsärzte sowie im Rahmen des Entlassmanagement durch Krankenhäuser. Weiterhin dienen die Richtlinien dem Zweck, die Behandlung des Patienten zu optimieren. Sie sehen zudem einen kontinuierlichen Dialog zwischen Therapeut, Arzt und Patient vor. Der Therapeut informiert beispielsweise den Arzt über den Behandlungsverlauf. So kann der Arzt auf einer besseren Grundlage über die weitere Behandlung entscheiden.

Heilmittelrichtlinie Ärzte
Heilmittelrichtlinie Zahnärzte
Heilmittelkatalog

Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt durch hierfür zugelassene Leistungserbringer. Voraussetzung für die Zulassung ist, neben einer entsprechenden Berufsausbildung und der Anerkennung der für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen, eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Grundlage ist § 124 SGB V.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz haben die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich eine Arbeitsgemeinschaft zur Heilmittelzulassung gebildet. Diese trifft mit Wirkung zum 01.09.2019 für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen der Heilmittelerbringer. Somit sind jegliche mit der Zulassung gemäß § 124 SGB V in Verbindung stehenden Meldungen und Anträge ausschließlich an die Arbeitsgemeinschaft zu übermitteln!

Bitte fordern Sie die zulassungsrelevanten Anträge bei den Arbeitsgemeinschaften Heilmittelzulassung ab.

Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen. Die Zulassungsempfehlungen haben zum Ziel, eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen sicherzustellen sowie eine qualitätsgesicherte, dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Heilmitteln zu gewährleisten.

Zulassungsempfehlungen ab 01.08.2018

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