Apothekerin reicht Arzt Medikament

Arzneimittelversorgung und -abrechnung

Der Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung regelt die Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der Arzt unter der Wirkstoffbezeichnung verordnet. Er macht nähere Angaben zum Auswahlspielraum. Außerdem verpflichtet der Vertrag zur Abgabe preisgünstiger Importarzneimitteln und wirtschaftlicher Einzelmengen.

zu den Rahmenvertragen

Die Arzneilieferverträge werden von den jeweiligen Landesverbänden der Innungskrankenkassen, Orts-, Betriebs-, und landwirtschaftlichen Krankenkassen einerseits und dem jeweiligen Landesverband der Apotheker andererseits geschlossen. Für die Verbände der Ersatzkassen gilt ein bundesweiter Arzneiliefervertrag, der mit dem Deutschen Apotheker Verband (DAV) geschlossen wird. Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht Mitglied eines Landesapothekerverbandes ist, sind dann lieferberechtigt, wenn der Leiter der Apotheke durch eine Erklärung den Arzneiliefervertrag einschließlich seiner Anlagen und Nachträge sowie die Rahmenverträge in den jeweils geltenden Fassungen anerkannt hat. Die Erklärung ist gegenüber den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen sowie dem Deutschen Apotheker Verband abzugeben.

Die Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V regelt den maschinellen Datenaustausch zwischen Krankenkassen und Apotheken. Vertragspartner sind die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband. Der Vertrag regelt die Einzelheiten der Abrechung sowie die Voraussetzungen und Einzelheiten der Übermittlung der Abrechnungsdaten.

Abrechnungsvereinbarung

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