Aktiv gesund plus 2024 – Das Bonusprogramm für die ganze Familie
Hinweis zur steuerlichen Behandlung von Bonuszahlungen
Der Bundesfinanzhof hat rechtskräftig entschieden (BFH AZ X R 17/15), dass eine allgemeine Kürzung des Sonderausgabenabzugs aufgrund einer Bonusauszahlung der Krankenkasse unzulässig ist.
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherungen im Rahmen des Bonusprogramms 2024 Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Form einer Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Bonushöhe zu mindern. Für diese Bonuszahlungen wird keine steuerliche Aufwendung anfallen.
Dies gilt für folgende Bonusrubriken, da hier i.d.R. für die Finanzämter eindeutig eine Eigenfinanzierung zuzuordnen ist:
- Professionelle Zahnreinigung
- Qualitätsgesichertes Fitnessstudio
- Sportverein, Schwimm- und Sportabzeichen, Sportveranstaltungen
- Rückbildungsgymnastik
- Präventionskurs bzw. Gewaltpräventionskurs
- Eltern-Kind-Kurse/Babykurse
Krankenkassenleistungen aus dem regulären Versicherungsumfang gelten dagegen als Beitragsrückerstattungen. Sie sind als sonderausgabenmindernd zu bewerten und als solche der Finanzverwaltung zu melden. Dies gilt insbesondere für folgende Bonusrubriken:
- Schutzimpfungen
- Zahnvorsorge
- Gesundheits-Check-Up
- Krebsfrüherkennungen
- Kindervorsorge
- Jugendvorsorge
- IKK-eigene Online-Kurse
- IKK-Babybonus
Bei Rückfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
Steuerliche Meldung für Bonuszahlungen
Der Versand der Bescheinigungen für das Auszahlungsjahr 2024 erfolgt bis spätestens 28.02.2025.