Bundesland
Wählen Sie das zutreffende Bundesland aus, in dem der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort hat (§§ 9-10 SGB IV, nicht zu verwechseln mit Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn).
Hat der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort in Bremen oder Saarland, und liegt eine Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerkammer vor, wählen Sie bitte "Bremen mit Kammer", bzw. "Saarland mit Kammer" aus.
Die Auswahl des Bundeslandes entscheidet, welche Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung (Ost bzw. West) angewandt wird.
Geringverdiener
Geringverdiener i. S. der Sozialversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten, Dualstudenten) mit max. 325,00 EUR/Monat, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Leistungssatz
Das KUG wird nach dem höheren Leistungssatz 1 (67 %) gewährt, wenn sich aus den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 ergibt. Der höhere Leistungssatz 1 kann auch dann gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. In allen anderen Fällen gilt der Leistungssatz 2 (60 %).