Wichtig:
Ohne Berücksichtigung Corona-Sonderregelung und der damit von jährlich 6.300 EUR auf 46.060 EUR (2021 und 2022) angehobenen Hinzuverdienstgrenze bei Bezug von Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Rentenart
Rentenart
Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze)
Info zur schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze öffnen
auf Alter
Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung um
Monate
Jahr
Monat
1947
1
65
1
1948
2
65
2
1949
3
65
3
1950
4
65
4
1951
5
65
5
1952
6
65
6
1953
7
65
7
1954
8
65
8
1955
9
65
9
1956
10
65
10
1957
11
65
11
1958
12
66
0
1959
14
66
2
1960
16
66
4
1961
18
66
6
1962
20
66
8
1963
22
66
10
ab 1964
24
67
0
Info zur schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze schließen
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Beurteilungszeitpunkt
2022
2021
Höchster Entgeltpunktewert
(der letzten 15 Kalenderjahre vor Rentenbeginn/Eintritt Erwerbsminderung)
(siehe Anlage "Rente und Hinzuverdienst" zum Rentenbescheid)
Höhe der Rente
(Brutto-Vollrente je Kalendermonat)
Höhe des Hinzuverdienstes
Infos zum Hinzuverdienst öffnen
(in Summe für 12 Kalendermonate)
Hinzuverdienst Info schließen
Maßgeblich ist der Hinzuverdienst desjenigen Kalenderjahres, für das die Rentenhöhe bestimmt werden soll. Als Hinzuverdienst zählen u. a. folgende Arten von Einkommen:
Brutto-Arbeitsentgelt
Arbeitseinkommen – das ist der steuerrechtliche Gewinn, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt; dazu zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, auch wenn eine Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeübt wird
vergleichbares Einkommen – das sind z. B. Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis
bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bestimmte Sozialleistungen
Im Ausland erzieltes Einkommen zählt dazu. Mehrere Einkommen werden zusammengerechnet.