Mann in Behandlung bei Physiotherapeuten

Fragen und Antworten zu Heilmitteln

Heilmittel sind nichtärztliche medizinische Dienstleistungen. Sie tragen dazu bei, Krankheiten zu verhindern, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Hierzu gehören Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie, der Ernährungstherapie und der Podologie. Auf der Grundlage einer Verordnung (Rezept) Ihres Arztes erhalten Sie von den Heilmittelerbringern (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, usw.) die notwendige Therapie.

Damit Sie z.B. nach einer Verletzung oder Operation schnell wieder fit werden, übernimmt die IKK gesund plus die Kosten für verordnete Heilmittel. Sie müssen nur den vom Gesetzgeber festgelegten Eigenanteil für die Heilmitteltherapie selbst tragen. Natürlich greifen auch hier die Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung.

Die IKK gesund plus darf nur Heilmittel bezahlen, die in den Heilmittelrichtlinien aufgeführt sind. In diesen Richtlinien ist festgelegt, welche Heilmittel verordnungsfähig sind, d.h. bei welchen Heilmitteln der therapeutische Nutzen anerkannt ist. In den Heilmittelrichtlinien sind den einzelnen Erkrankungsbildern die Heilmittel zugeordnet, die am sinnvollsten eingesetzt werden.
Die Anzahl der Therapieeinheiten richtet sich nach Art und Schwere der Erkrankung und der damit einhergehenden Schädigung/Störung. Ist zur Behandlung z.B. Krankengymnastik erforderlich, verordnet Ihnen der Arzt diese auf einem Rezept. Darauf teilt der Arzt dem Therapeuten detailliert die Ursache der Erkrankung, eventuelle Begleiterkrankungen und das Ziel der Therapie mit. Mit dem Rezept gehen Sie zu einer zugelassenen Physiotherapiepraxis Ihrer Wahl.

Ja, es gelten die folgenden vom Gesetzgeber festgelegten Zuzahlungen: Ihr Eigenanteil beträgt 10 Prozent der Kosten für die Heilmitteltherapie sowie 10 Euro je Rezept. Jedoch greifen auch hier die Möglichkeiten der Zuzahlungsbefreiung. Die Zuzahlungen sind direkt an den Heilmittelerbringer zu leisten, der Ihnen hierüber eine Quittung ausstellt.

Insofern Ihr Arzt auf der Verordnung keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, muss die Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung des Rezeptes beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen. Dies ist auf der Verordnung vom Arzt kenntlich zu machen. Nehmen Sie die Behandlung erst später auf, verliert das Rezept seine Gültigkeit. Wenn Sie eine Verordnung für Heilmittel haben, setzen Sie sich deshalb bitte umgehend mit einer therapeutischen Praxis in Verbindung.

Hier existieren je nach Heilmittelbereich unterschiedliche Regelungen:

  • In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verliert eine Verordnung mit bis zu 10 verordneten Therapieeinheiten 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachte Leistungen können nicht mehr erbracht und mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Bei Verordnungen mit bis zu 20 Therapieeinheiten verliert die Verordnung erst nach 9 Monaten ihre Gültigkeit. Krankheitsbedingt oder aufgrund von Ferien oder Urlaub, kann die Behandlung auch länger als 14 Tage unterbrochen werden, wenn das Therapieziel durch die Unterbrechung nicht gefährdet wird. Anderenfalls ist die Behandlung abzubrechen. 
     
  • In der Physiotherapie verliert eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.  Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Die Behandlung kann bei therapeutisch indizierten Behandlungsunterbrechungen, Krankheit des Versicherten oder des Physiotherapeuten oder Ferien bzw. Urlaub des Versicherten länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel nicht gefährdet wird. 
     
  • In der Podologie verliert die Verordnung bei einer Unterbrechung von 12 Kalenderwochen nach dem letzten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
     
  • Wird Ihre ergotherapeutische Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. In begründeten Ausnahmefällen wie einer therapeutisch indizierten Behandlungsunterbrechung in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt, bei Krankheit des Versicherten oder des Ergotherapeuten oder Ferien bzw. Urlaub des Versicherten oder des Ergotherapeuten kann die Behandlung auch länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden.

Die Anzahl der Einheiten, die Ihnen Ihr Arzt pro Rezept verordnen darf, richtet sich nach dem bei Ihnen vorliegenden Krankheitsbild. Der Arzt richtet sich dabei nach den Heilmittelrichtlinien. Dort ist verschiedenen Diagnosegruppen eine bestimmte Anzahl von Therapien zugeordnet. Nach der ersten Verordnung prüft Ihr Arzt den Erfolg der Behandlung und stellt Ihnen ggf. weitere Verordnungen aus. Der Arzt entscheidet befundgerecht unter Berücksichtigung der im Heilmittelkatalog definierten orientierenden Behandlungsmenge, ob weitere Verordnungen notwendig sind, um das Therapieziel zu erreichen.

Die therapeutische Praxis muss über eine Zulassung verfügen. Dadurch wird gewährleistet, dass die Mitarbeiter der Praxis über die erforderliche Qualifikation und die Praxis über eine notwendige Praxisausstattung verfügt. Eine Zulassung erhält nur, wer zuvor die bundesweit gültigen Verträge über die Versorgung mit Heilmittelleistungen anerkannt hat, in denen u.a. Maßnahmen zur Qualitätssicherung verankert sind. Somit wird dafür Sorge getragen, dass Sie eine qualitativ hochwertige Behandlung erhalten. Sie können sowohl bei der therapeutischen Praxis als auch bei der IKK gesund plus nachfragen, ob eine Zulassung vorhanden ist. Welche der zugelassenen Praxen Sie in Anspruch nehmen, können Sie selbstverständlich frei wählen.

Es existieren bundesweit gültige Verträge für die Versorgung der Versicherten mit Heilmittelleistungen. In diesen Verträgen sind zu den therapeutischen Maßnahmen Regelbehandlungszeiten hinterlegt. Die IKK gesund plus vergütet der therapeutischen Praxis die vertraglich erbrachte Leistung. Die folgende Übersicht zeigt beispielhaft die vertraglich vereinbarten Behandlungszeiten für einige ausgewählte Heilmittelleistungen. Bitte kontaktieren Sie uns, insofern die Leistung, welche Sie erhalten nicht in der Übersicht enthalten ist und Sie sich über die Behandlungszeiten informieren möchten.

Ärztlich verordnete Maßnahmen mit den entsprechenden Regelbehandlungszeiten in Sachsen-Anhalt:

Physiotherapie

  • Krankengymnastik: 15-25 min
  • Manuelle Therapie: 15-25 min
  • Klassische Massagetherapie : 15-20 min
  • Krankengymnastik nach Bobath oder Vojta (für einen Erwachsenen): 25-35 min
  • Warmpackungen (z.B. Fangopackung): 20-30 min
  • Ultraschall: 10-20 min

Ergotheraphie

  • Behandlung bei motorisch-funktionellen Störungen: 30-45 min
  • Behandlung bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen: 45-60 min
  • Hirnleistungstraining / Neuropsychologisch orientierte Behandlung: 30-45 min
  • Behandlung bei psychisch-funktionellen Störungen: 60-75 min

Podologie

  • Podologische Behandlung klein: 20 min
  • Podologische Behandlung groß: 35 min
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