Junge Frau arbeitet in der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Immer mehr Beschäftigte in Deutschland kümmern sich um unterstützungsbedürftige Angehörige – Eltern, Großeltern, Partnerin oder Partner.
Wie kann es gelingen, Beruf und Pflegeaufgaben zu vereinbaren? Dies wird – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels – für Familien und Unternehmen zunehmend zur Schlüsselfrage. Deshalb gilt es, Unternehmen, Familien und zu pflegende Angehörige dabei zu unterstützen, die vielfältigen Aufgaben ihres Alltags zu bewältigen.

Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation können Arbeitnehmende als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person und pro Kalenderjahr begrenztes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Es handelt sich hierbei um eine Entgeltersatzleistung, die unabhängig vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person im Falle des Nichtbestehens eines Entgeltfortzahlungsanspruchs gegen den Arbeitgeber von der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen gezahlt wird. Die Freistellung aufgrund der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung kann bei jedem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Dabei spielt die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb keine Rolle.

Beschäftigte haben bei der Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten. Hinzu kommt ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den Lebensunterhalt in einer Pflegesituation besser abzusichern. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und kann bis zur Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts abdecken.

Dieser Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Reichen sechs Monate Pflegezeit nicht aus, um die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen, haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz. Diese gilt bis zu 24 Monate bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Beschäftigte sind teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelungen berücksichtigen auch die Besonderheiten von kleinen Betrieben. Aufgrund der Freistellungen kann es zu erheblichen finanziellen Einbußen kommen. Deshalb besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zu beantragen. Dies soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Pflegezeit und Familienpflegezeit können nebeneinander bestehen. Insgesamt darf die Freistellung 24 Monate nicht überschreiten und ein Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.

Weitere Informationen:

  www.wege-zur-pflege.de.

Die aufgezählten Freistellungen sind beim Arbeitgeber anzuzeigen. Dabei gelten unterschiedliche Fristen. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen, ist dem Arbeitgeber die Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Eine Familienpflegezeit und eine Kombination aus Pflegezeit und Familienpflegezeit muss grundsätzlich acht Wochen vor Beginn angekündigt werden.

Der Rechtsanspruch auf Fernbleiben von der Arbeit wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und auf alle Freistellungen besteht für "nahe Angehörige". Dieser beinhaltet nicht nur die Pflege von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern gilt auch für Stiefeltern, Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Lebenspartner sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv-oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder sind als nahe Angehörige anzusehen.

Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden, gilt Folgendes: Wie bei der Pflegezeit können Sie sich wahlweise und flexibel bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen lassen oder, wie bei der Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate Freistellung in Teilzeit beanspruchen. Dabei ist auch ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und außerhäuslicher Betreuung möglich.

Auch für die Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate ebenfalls die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um den nahen Angehörigen zu begleiten. Sie können so für Ihre Angehörigen auf ihrem letzten Weg da sein, auch wenn sich der nahe Angehörige in einem Hospiz befindet. Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase muss der nahe Angehörige nicht pflegebedürftig sein, das heißt, es muss kein Pflegegrad vorliegen. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber aber eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung des Angehörigen vorlegen. Das zinslose Darlehen kann für diese Zeit ebenso in Anspruch genommen werden.

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