Arbeitgeber im Anzug reicht die Hand vor einer großen urkainischen Flagge im Hintergrund

Informationen zur Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten ukrainische Flüchtlinge eine vorläufige Bescheinigung "Fiktionsbescheinigung" über ihr Aufenthaltsrecht; damit verbunden ist auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Sowohl die Fiktionsbescheinigung als auch die spätere Aufenthaltserlaubnis muss den Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" enthalten. Ein Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels kann bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Damit besteht die Möglichkeit in Deutschland grundsätzlich jede Beschäftigung auszuüben oder eine Ausbildung zu beginnen. Allerdings sind die Zugangsbeschränkungen (Anerkennung von Berufsqualifikationen) in einigen Berufen zu beachten.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gelten für diesen Personenkreis die gleichen Anforderungen an ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wie bei allen anderen Arbeitnehmern, die in Deutschland erwerbstätig sind. Hinsichtlich der freien Krankenkassenwahl, Meldevorschriften, Berechnung und Zahlung der Beiträge, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder nach dem Mutterschutzgesetz, Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld, Beachtung der Geringfügigkeitsgrenzen, Zahlung des Mindestlohns usw. gibt es keine abweichenden Regelungen.

Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt, wie üblich, z.B. über das zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal an die gewählte Krankenkasse; bei Minijobs an die Minijob-Zentrale. In aller Regel verfügen die Geflüchteten noch über keine deutsche Sozialversicherungsnummer, so dass diese ggf. mit der ersten Anmeldung und den unbedingt erforderlichen Angaben zu Geburtsname, Geburtsort und Geburtsland beim Rentenversicherungsträger zu beantragen ist.

Ähnlich verhält es sich im Steuerrecht. Auch hier gibt es keine Besonderheiten bei den üblichen Arbeitgeberpflichten. Wie schon bei der Sozialversicherungsnummer wird in aller Regel noch keine persönliche Identifikationsnummer (IdNr) vorliegen. Diese wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aufgrund der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsorts vergeben. Liegt die Identifikationsnummer noch nicht vor, können für eine Übergangszeit von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale angewandt werden.

Ansprechpartner

Sie haben weitere Fragen rund um die Beschäftigung von unkrainischen Flüchtlingen und deren Anmeldung zur Sozialversicherung? Wenden Sie sich gern an unseren Firmenservice.

  0391 2806-3250
  firmenservice@ikk-gesundplus.de
  Mo-Fr 8-18 Uhr

Vorteile einer Mitgliedschaft

Für Ihre ausländischen Beschäftigten haben wir die wichtigsten guten Gründe für eine Mitgliedschaft bei der IKK gesund plus zusammengefasst. Ein entsprechender Antrag steht zudem in ukrainischer Sprache zur Verfügung.

  Ukrainische Informationen

Top