Studentin sitzt am PC

Studenten

Sie beschäftigen in Ihrem Betrieb Studenten? Je nachdem, ob Sie einen Studenten fortlaufend beschäftigen oder ihn nur zeitweise, z.B. nur in den Semesterferien einsetzen, gelten in der Sozialversicherung unterschiedliche Regelungen. Hier zunächst ein paar generelle Tipps und Hinweise zur Beschäftigung von Studenten:

  • Nehmen Sie von in Ihrem Betrieb beschäftigte Studenten und für Praktikanten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind, immer eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis zu Ihren Akten.
  • Lassen Sie sich auch von Studenten einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse vorlegen.
  • Auch wenn die Beschäftigung eines Studenten in Ihrem Betrieb beitragsfrei ist, gilt die grundsätzliche Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber jedoch nicht kümmern. Das ist Sache Ihres studentischen Mitarbeiters.

Ganz egal, wie die wöchentliche Arbeitszeit aussieht, solange der Student oder die Studentin nicht mehr als 538 Euro pro Monat (2024) verdient, gelten dabei in der Sozialversicherung die gleichen Regelungen wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so genannten "Mini-Jobs". Das heißt, der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten grundsätzlich Pauschalabgaben zur Sozialversicherung an die Knappschaft: 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung.

Ein bei Ihnen beschäftigter Student verdient mehr als 538 Euro pro Monat? Das kann entweder der Fall sein, wenn sein Entgelt für die Tätigkeit in Ihrem Betrieb über dieser Grenze liegt, oder wenn er noch einen zweiten Mini-Job hat und beide Entgelte zusammen mehr als 538 Euro betragen. Als Arbeitgeber sind Sie deshalb verpflichtet, sich einen Nachweis über eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse der bei Ihnen beschäftigten Studenten erbringen zu lassen.

Liegt das Gesamtentgelt also über 538 Euro, gelten andere Regelungen für die Sozialversicherung. Wie ein regulärer Arbeitnehmer ist ein Student dann rentenversicherungspflichtig. Für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen jedoch keine Beiträge aus der Beschäftigung gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student tatsächlich als "ordentlich studierend" gilt. Damit ist gemeint, dass er neben seinem Job noch genügend Zeit hat, dem Studium nachzugehen. Dafür gilt folgender Beurteilungsgrundsatz: Während des Semesters darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen. Diese Grenze darf nur unter der Voraussetzung überschritten werden, dass die Beschäftigung auf längstens 26 Wochen befristet ist und überwiegend an den Wochenenden oder in den Abend- und Nachtstunden ausgeübt wird. In den Semesterferien gilt diese Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht. Dann kann der Student auch z.B. 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, aber auch diese Zeiten sind auf die 26-Wochen-Frist anzurechnen.

Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, gilt der Student als regulärer Arbeitnehmer und ist auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig.

Ist das Arbeitsverhältnis eines Studenten von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet, dann ist der Student unabhängig von Verdienst und Arbeitszeit ganz sozialversicherungsfrei (auch in der Rentenversicherung). Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie den Studenten während des Semesters oder in den Ferien engagiert haben. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung kann ein Student also auch während des Semesters 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne seinen Status als "ordentlicher" Student zu verlieren und sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Student innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 90 Kalender- oder 70 Arbeitstagen einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht. Wird diese Grenze überschritten, weil z.B. im Laufe des Jahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammenkommen oder weil ein Ferienjob verlängert wird, tritt in jedem Fall Rentenversicherungspflicht ein.

Wenn eine der beiden folgenden Bedingungen zutrifft, kommt auch eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hinzu:

  • Der Student geht einer auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristeten Beschäftigung nach, deren wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden den Studienerfordernissen durch Wochenendarbeit oder Nachtarbeit angepasst ist. Jedoch liegen innerhalb eines Jahres Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen vor. Berücksichtigt werden dabei alle Beschäftigungen, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt. Als Berechnungsgrundlage wird hier nicht das Kalenderjahr zugrunde gelegt, sondern es muss vom voraussichtlichen Ende der aktuellen befristeten Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet werden. Ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, mit dem die Beschäftigungen des Studenten diese 26-Wochen-Grenze überschreiten, wird er auch in diesen Zweigen der Sozialversicherung regulär versicherungspflichtig.

  • Wird ein ursprünglich auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, z.B. wegen hohem Arbeitsaufkommen in Ihrem Betrieb, spontan verlängert, ist außerdem noch Folgendes zu beachten: Liegt der Verlängerungszeitraum im Semester? Und beträgt die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden? Dann ist der Student ab dem Zeitpunkt, an dem die Verlängerung abzusehen war, nicht nur in der Renten-, sondern auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung voll versicherungspflichtig, denn er gilt jetzt nicht mehr als "ordentlicher Student". 
  • Beispiel 1
    Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 17 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 850 Euro. Da die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.
     
  • Beispiel 2
    Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 700 Euro. In den Semesterferien erhöht er seine wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt in dieser Zeit 1.300 Euro. Da die Beschäftigung in der Vorlesungszeit an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Die erhöhte Wochenarbeitszeit ist insoweit unschädlich, da sich diese ausschließlich auf die Semesterferien beschränkt. In der Rentenversicherung hingegen besteht durchgehend Versicherungspflicht, da die Beschäftigung nicht geringfügig ist.
     
  • Beispiel 3
    Ein Student übt vom 01.08. bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres eine auf zwei Monate befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25 Stunden, davon werden 7 Stunden an den Wochenenden ausgeübt. Es bestehen folgende Vorbeschäftigungszeiten: Vom 01.10. bis 30.11. des Vorjahres (wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden, davon 7 Stunden an Wochenenden). Vom 01.01. bis 15.02. des laufenden Kalenderjahres (wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden). Die zu beurteilende Beschäftigung ist in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, da die Dauer der Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden jeweils befristet sind und im Laufe der vergangenen 12 Monate insgesamt nicht mehr als 26 Wochen betragen. In der Rentenversicherung ist die Beschäftigung versicherungspflichtig, da sie nicht kurzfristig ausgeübt wird (Beschäftigungszeiten von mehr als drei Monaten/90 Kalendertagen oder 70 Arbeitstagen innerhalb des laufenden Kalenderjahres).
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