Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer"

Bitte auf den ständigen Wohnsitz im Ausland achten!

Seit 2018 wurde zur Klärung des weiteren Krankenversicherungsschutzes nach dem Ende der Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitnehmern ein Kennzeichen eingeführt. Das Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40) erforderlich.
Es ist nicht erforderlich bei geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190).

Als Saisonarbeitnehmer gilt, wer vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um einen

  • jahreszeitlich bedingten,
  • jährlich wiederkehrenden,
  • erhöhten Arbeitskräftebedarf

des Arbeitgebers abzudecken.

Die Kennzeichnung erfolgt nur bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten mit ständigem Wohnsitz im Ausland. Bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer ist nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Beschäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.

Hinweis

Fehlt die Angabe zum Kennzeichen "Saisonarbeitnehmer" oder war diese fehlerhaft, muss die Anmeldung storniert und mit dem korrekten Kennzeichen neu abgegeben werden.

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