Order mit der Beschriftung "Minijob bis 450 Euro"

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte mit einem Einkommen bis zu 538 Euro monatlich sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit einem optionalen Befreiungsrecht.

Ausgenommen von der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit sind z.B.:

  • Auszubildende und Praktikanten,
  • Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst,
  • Personen, die nach einer längeren Krankheit wieder in das Erwerbsleben stufenweise eingegliedert werden sollen.

Die Arbeitgeber der so genannten Minijobber müssen zusätzliche Angaben in den Entgeltunterlagen vorhalten. Deshalb sind alle geringfügig Beschäftigten verpflichtet, bestehende oder die Aufnahme weiterer Beschäftigungen gegenüber ihrem Arbeitgeber anzuzeigen. Die Angaben des Arbeitnehmers werden in einem Fragebogen festgehalten und als Nachweis für spätere Betriebsprüfungen des Rentenversicherungsträgers bei den Lohnunterlagen aufbewahrt.

Tipp: Beim Personenkreis der geringfügig Beschäftigten sollte besonderes Augenmerk auf eine rechtssichere Dokumentation in den Entgeltunterlagen gelegt werden. Greifen Sie dazu doch einfach auf eine von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entwickelte und kostenfrei im Internet bereitgestellte "Checkliste für geringfügig entlohnt oder kurzfristig Beschäftigte" zurück: www.bda-online.de.

Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Das sind 15 Prozent des Arbeitsentgelts für die Rentenversicherung und 13 Prozent für die Krankenversicherung. Ausnahme: Für in Privathaushalten geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber, d.h. der Privathaushalt, geringere Beiträge zur Sozialversicherung: Je 5 Prozent des Arbeitsentgelts für die Kranken- und für die Rentenversicherung. Den Restbeitrag zur Rentenversicherung von derzeit 3,6 bzw. 13,6 Prozent hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Dieser Restbeitrag fällt nicht an, wenn sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die individuelle Steuerberechnung, so zahlt er zwei Prozent Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die pauschalierte Steuerabgabe in Höhe von 2 Prozent ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitgeber auf die individuelle Besteuerung verzichtet und den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichtet. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und tritt Sozialversicherungspflicht ein, fällt eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von zwanzig Prozent an.

Der Restbeitrag des Mitarbeiters wird vom Arbeitgeber berechnet, im Beitragsnachweis vermerkt und abgeführt. Um hierbei Minimalbeiträge zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR vorgesehen. Beiträge sind also mindestens von diesem Betrag zu berechnen, so dass sich ein Mindestbeitrag von derzeit 32,55 EUR (175 EUR x 18,6 Prozent) ergibt. Ist das Arbeitsentgelt niedriger als die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, trägt der Arbeitnehmer die Beiträge aus diesem Differenzbetrag allein; der Arbeitgeber zahlt also in jedem Fall nur den Anteil in Höhe von 15 Prozent aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt.

Wichtig: Aufgrund der Rentenversicherungspflicht des geringfügig Beschäftigten erwirbt dieser z.B. volle Rentenansprüche sowie den Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation. Lässt sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien, so verzichtet er auf diese Vorteile. Eine Befreiung ist gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklären und von diesem bei den Lohnunterlagen zu verwahren.

Der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsabgaben für den geringfügig entlohnten Job an die Minijobzentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Bundesknappschaft) unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist. Fällt für den 538-EUR-Job die Pauschalsteuer in Höhe von zwei Prozent an, muss auch sie an die Minijobzentrale entrichtet werden. In diesem Fall wird auf dem Beitragsnachweis auch die Steuernummer des Arbeitgebers aufgenommen.

Übt ein Mitarbeiter mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, rechnet der Arbeitgeber die verschiedenen Jobs zusammen. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze tritt in allen 538-Euro-Jobs Sozialversicherungspflicht ein. Übt der Arbeitnehmer jedoch gleichzeitig Haupt- und Nebenbeschäftigung aus, gilt es zu unterscheiden:

  • Geht ein Mitarbeiter neben der Hauptbeschäftigung nur einem 538-Euro-Job nach, ist die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht mit einem optionalen Befreiungsrecht.
     
  • Übt ein Arbeitnehmer neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 538-Euro-Jobs aus, bleibt der zeitlich zuerst aufgenommene 538-Euro-Job in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht wiederum Versicherungspflicht mit einem optionalen Befreiungsrecht. Der zweite und alle weiteren Nebenjobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass für sie Sozialversicherungspflicht eintritt.

Ausnahme: In der Arbeitslosenversicherung bleiben alle neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübten Nebenjobs versicherungsfrei.

Erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung, sparen Sie sich die bei einer versehentlich zu späten oder gar nicht geleisteten Zahlung zusätzlich anfallenden Kosten oder Gebühren. Übersehen Sie z.B. die Frist zur Überweisung des Beitrags und die Zahlung geht erst nach dem Fälligkeitstermin bei uns ein, sind wir vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. des rückständigen Beitrags zu erheben. Um solche Kosten und Gebühren bräuchten Sie sich zukünftig keine Gedanken mehr zu machen. Außerdem können Sie den verschiedenen Abbuchungsbeträgen innerhalb von acht Wochen bei Ihrem Kreditinstitut widersprechen. Bitte beachten Sie aber, dass wir Ihnen bei einem ungerechtfertigten Widerspruch die Rückbelastungsgebühren in Rechnung stellen müssen. Daher empfehlen wir Ihnen bei einer unklaren Abbuchung, sich zuerst mit uns in Verbindung zu setzen. Zusammen werden wir das Problem klären und eine Lösung finden.

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro angehoben. Eine weitere Steigerung auf 12,82 Euro soll zum 1. Januar 2025 erfolgen. Infolgedessen ändert sich auch die Geringfügigkeitsgrenze bei den Minijobs. Diese wurde zum 1. Januar 2024 auf 538,00 Euro angehoben.
Das heißt, bisher versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 520,01 Euro und 538,00 Euro sind nun geringfügig entlohnt und somit versicherungsfrei. Sofern in diesen Fällen das Entgelt nicht über 538 Euro angehoben wird, haben diese Personen zum 31. Dezember 2023 ihren Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verloren. Infolgedessen sind wegen des Beitragsgruppenwechsels zum 31. Dezember 2023 bei der Krankenkasse und zum 1. Januar 2024 bei der Minijob-Zentrale die erforderlichen Meldungen vorzunehmen.

Eine Übergangsregelung wie bei der Mindestlohnanpassung zum 1. Oktober 2022 besteht in diesen Fällen nicht.

  • Wichtig
    Die Regelungen zum Bestandsschutz sind bis zum 31. Dezember 2023 befristet, so dass auch in diesen Fällen, sofern keine Entgeltanhebung auf über 538 Euro vorgenommen wird, ab dem 1. Januar 2024 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt. Demzufolge sind wegen des Beitragsgruppenwechsels die entsprechenden Meldungen zur Krankenkasse und Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Top