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Sozialversicherung für mitarbeitende Familienangehörige

Vor allem in Handwerksbetrieben arbeiten oft enge Familienangehörige mit, beispielsweise die Kinder des Chefs. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen das Familienmitglied im Betrieb tätig ist. Denn je nachdem, wie das Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, liegt eine Sozialversicherungspflicht vor oder nicht. Bei mitarbeitenden Familienangehörigen unterscheidet man zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, familienhafter Mitarbeit oder einer Mitunternehmerschaft. Die Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Kinder - wie bei Ehe- und Lebenspartnern - wird automatisch festgestellt. Worauf müssen Unternehmer dabei achten?

Soll ein Familienangehöriger im Betrieb mitarbeiten, meldet der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis wie üblich bei der zuständigen Krankenkasse an. Dafür müssen Sie keinen gesonderten Antrag stellen. Bei Beginn der Beschäftigung tragen Sie einfach das Statuskennzeichen "1" für Familienangehörige in die Anmeldung zur Sozialversicherung ein. Daraufhin sendet Ihnen die Deutsche Rentenversicherung Bund einen Fragebogen zu, mit dem der individuelle Arbeitnehmerstatus geklärt wird.

Das Ergebnis der Statusfeststellung wird dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt und ist für alle Bereiche der Sozialversicherung bindend.

Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbstständig und ohne Weisungen des "Chefs" erledigt. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollten Arbeitgeber die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses möglichst schon dann klären, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Angehörige ist in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und übt die Beschäftigung tatsächlich aus.
  • Der Angehörige unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form.
  • Der Angehörige wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es wird ein regelmäßiges Entgelt gezahlt, das der Arbeitsleistung angemessen ist (d. h. tariflichen oder ortsüblichen Regelungen entspricht).
  • Von dem Arbeitsentgelt wird regelmäßig Lohnsteuer entrichtet.
  • Das Arbeitsentgelt wird als Betriebsausgabe gebucht.

Bitte beachten Sie: Die Kriterien werden im Einzelfall nach den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen. Auch wenn die oben genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, gilt: Jeder Fall ist anders. So ist es beispielsweise bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden üblich, dass das Entgelt laufend ausgezahlt wird. Erhält das Familienmitglied stattdessen ein einmalig gezahltes Jahresgehalt, muss davon ausgegangen werden, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Fragen Sie bei Ihrer IKK nach: Die Kundenberater vor Ort helfen Ihnen bei der Beurteilung Ihres persönlichen Falls.

Kennzeichnend für eine familienhafte Mitarbeit sind regelmäßig zwei Faktoren: Zum Einen, wenn ein Familienangehöriger nur gelegentlich, in unregelmäßigen Abständen gegen Bezahlung aushilft - wie es häufig bei mitarbeitenden Kindern vorkommt. Zum Anderen, wenn keine angemessene Bezahlung für die Arbeitsleistung des Angehörigen gewährt wird. Die Übernahme von Kosten für Nahrung, Unterkunft oder Kleidung gehören nicht hierzu; diese werden vielmehr im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung gewährt. In diesem Fall dient die erbrachte Arbeitsleistung dem Erwerb des Familienunterhalts. Bei familienhafter Mitarbeit besteht generell keine Sozialversicherungspflicht.

Beispiel: Mirja Schulze ist Studentin und hilft in unregelmäßigen Abständen in der Buchhaltung des Handwerksbetriebes ihrer Eltern aus. Sie kann sich ihren Arbeitseinsatz frei einteilen, je nachdem wie viel Zeit ihr das Studium lässt. In der überwiegenden Zeit erledigen die Eltern alle Arbeitsaufgaben ihrer Tochter. Für ihre Tätigkeit erhält Frau Schulze ein großzügiges, stundenbezogenes Arbeitsentgelt.

Statusfeststellung: Mirja Schulze unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, denn es besteht kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ihre Tätigkeit wird als familienhafte Mitarbeit eingeordnet, da Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis stehen: Das Entgelt von Frau Schulze liegt einerseits über dem ortsüblichen Durchschnitt, andererseits wird sie nicht anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt. Zudem arbeitet Frau Schulze nicht weisungsgebunden.

Eine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn der Angehörige das wirtschaftliche Risiko des Betriebes mit trägt: Das kann etwa dann der Fall sein, wenn Kredite für das Unternehmen aufgenommen oder Bürgschaften für den Ehepartner eingeräumt werden. Ausgeschlossen ist ein Beschäftigungsverhältnis deshalb aber nicht generell. Wurde per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, in dem der Betrieb zum Gesamtgut gehört, kann ebenfalls eine Mitunternehmerschaft vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Ehepartner aufgrund der Regelungen der ehemaligen DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft leben und der Betrieb zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. In beiden Fällen sind die Ehepartner zu gleichen Teilen Betriebsinhaber - und damit (Mit-)Unternehmer.

  • Beispiel 1: Stefanie und Eberhardt Kunze haben bei ihrer Eheschließung per Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart. Auch der Bäckereibetrieb mit seinen Betriebsanlagen und dem Verkaufsraum zählt zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft. Zudem hat das Ehepaar Kunze gemeinschaftlich einen Kredit aufgenommen, um die Verkaufsräume zu renovieren und die veraltete Backküche zu erneuern.

    Statusfeststellung: Ein Beschäftigungsverhältnis zueinander scheidet grundsätzlich aus, denn beide Ehepartner gelten zu gleichen Teilen als Betriebsinhaber - und damit als (Mit-)Unternehmer. Zudem tragen beide das wirtschaftliche Risiko des Betriebes. Konsequenz: Eine Sozialversicherungspflicht liegt nicht vor.

Eine Mitunternehmerschaft scheidet jedoch grundsätzlich dann aus, wenn die persönliche Arbeitsleistung des Ehegatten deutlich im Vordergrund steht. Etwa dann, wenn kein nennenswertes Kapital in das Gesamtgut fällt. Überschreitet der Wert der zum Gesamtgut zählenden Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen sowie des betrieblichen Anlage- und Umlaufvermögens nicht das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts, das mit dem mitarbeitenden Familienangehörigen vereinbart wurde, so ist die Mitunternehmerschaft von untergeordneter Bedeutung. In diesem Fall liegt eine Sozialversicherungspflicht vor.

  • Beispiel 2: Carola Klemm erhält für die Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.200 EUR monatlich. Der Wert des zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Betriebes beläuft sich auf 50.000 EUR.

    Statusfeststellung: Eine Mitunternehmerschaft scheidet aus, da das Sechsfache des Jahresarbeitsentgelts von Frau Klemm höher ist, als der Betriebswert:

    1.200 EUR x 12 Monate = 14.400 EUR
    14.400 EUR x 6 = 86.400 EUR
    86.400 EUR > 50.000 EUR

    Konsequenz: Die Mitarbeit von Carola Klemm im familiären Betrieb steht deutlich im Vordergrund und ist damit grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Gehören nur Betriebsgrundstücke, -gebäude und -anlagen, nicht aber der Betrieb, zum gemeinschaftlichen Eigentum, wird im Übrigen dadurch ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausgeschlossen. Jedoch kann eine kostenlose oder verbilligte Nutzungsüberlassung im Einzelfall wiederum gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen. So kann eine Mitunternehmerschaft abschließend immer nur im Einzelfall geklärt werden. Liegt sie vor, besteht keine Sozialversicherungspflicht.

Wird im Einzelfall entschieden, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, obwohl Beiträge gezahlt wurden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Grundsätzlich werden zu Unrecht gezahlte Beiträge nur im Rahmen der Verjährung (vier Jahre) erstattet. Weiter zurückliegende Zahlungen gelten seit Anfang 2008 auch in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Für zu Unrecht gezahlte Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge ist eine rückwirkende Erstattung schon immer nur für die letzten vier Jahre möglich. Eine Erstattung von Beiträgen ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn ein Sozialversicherungsträger wegen dieser Beiträge Leistungen erbracht hat.

Mitarbeitende Familienangehörige, die nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen, haben im Anschluss an eine unmittelbar vorausgehende Versicherung die Möglichkeit ihre Mitgliedschaft in der IKK gesund plus freiwillig fortzuführen. Wenn Sie von einer anderen Krankenkasse zur IKK gesund plus wechseln möchten, ist unter Beachtung bestehender Bindungs- und Kündigungsfristen Voraussetzung, dass Sie unmittelbar vorher zwölf Monate lang ununterbrochen gesetzlich krankenversichert waren oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten erfüllen.

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