Vorgesetzte redet mit Lagerarbeiter

Beschäftigte Rentner

Qualifizierte Arbeitskräfte sind knapp. Ein Grund, weshalb Betriebe auch Rentner beschäftigen und eine Lösung, die für alle Beteiligten vorteilhaft ist. Je nach Art der Rente gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die Sie dabei beachten müssen. Generell gilt: Liegt ein monatlicher Verdienst unter 538 Euro, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. In dem Fall sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Pauschalbeiträge in Höhe von 13 Prozent an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung zu zahlen. Sofern der beschäftigte Rentner noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, hat auch er Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent aufzubringen, mit der Möglichkeit sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze fallen für den beschäftigten Rentner selbst keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Ist der Rentner versicherungspflichtig und liegt sein Verdienst zwischen 538,01 und 2.000 Euro pro Monat, werden seine Beiträge nach den Regelungen zum Übergangsbereich berechnet. Dafür können Sie unseren Online-Rechner zur Midijob-Gleitzone nutzen.

Die Regelaltersgrenze wird ab dem Geburtsjahrgang 1947 schrittweise vom 65. bis auf das 67. Lebensjahr angehoben. Eine genaue Übersicht dazu hält die Deutsche Rentenversicherung auf deren Internetseite bereit.

Kurzfristig beschäftigte Rentner sind nach den dafür geltenden Vorschriften ebenso versicherungsfrei. Dabei sind für die Feststellung, ob die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, nur die Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben zu berücksichtigen.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Rentner uneingeschränkt hinzuverdienen ohne mit Rentenkürzungen rechnen zu müssen. Seit dem 1. Januar 2023 sind auch bei vorgezogenen Altersrenten die Hinzuverdienstgrenzen weggefallen. Sie können so viel hinzuverdienen, wie Sie möchten.

Bei den Erwerbsminderungsrenten sind entsprechende Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen – je nachdem, ob Sie eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen.

Bei Beziehern einer Erwerbsminderungsrente ist eine Beschäftigung nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens möglich. Wer dies nicht beachtet, gefährdet trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Ab 1. Januar 2024 steigen die Hinzuverdienstgrenzen für erwerbsgeminderte Renten. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich (volle Erwerbsminderung) beträgt drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beträgt die neue Hinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. 

Mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexi-Rentengesetz) wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze u.a. für Altersvollrentner erweitert. Es besteht Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Altersvollrentner erst nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Allerdings hat der Beschäftigte die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten (RV-Beitragsgruppenschlüssel 1).

Die Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wirkt in die Zukunft und ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Sie ist vom Beschäftigten und Arbeitgeber zu unterschreiben und muss den Tag des Eingangs enthalten. Die Verzichtserklärung ist nicht an den Rentenversicherungsträger zu senden, sondern wird mit den Entgeltunterlagen aufbewahrt. 

Die aufgrund der Neuregelungen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) wirken sich rentensteigernd aus und werden zum 1. Juli des folgenden Jahres bei einer Rentenneuberechnung entsprechend berücksichtigt.

Revisionsprüfungen bei verschiedenen Rentenversicherungsträgern ergaben eine nicht unerhebliche Anzahl von nicht korrekten Meldungen für beschäftigte Rentner, die nicht nur einen hohen Ermittlungsaufwand für die Sachbearbeitung erfordern, sondern sich auch auf die Höhe der Rentenleistung auswirken.

Dabei wurden Altersvollrentenbezieher mit Personengruppe (PGR) 120 als auch Teilrentenbezieher (PGR) 101 als versicherungsfreie Altersvollrentenbezieher mit (PGR) 119 mit einem halben Rentenversicherungsbeitrag und dem Beitragsgruppenschlüssel (BYGR) 3 gemeldet, obwohl hier der volle Rentenversicherungsbeitrag (BYGR) 1 anzugeben war. Ebenso kam es zu Fehleinschätzungen bei den Angaben zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Um die Arbeitgeber bei der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Rentner anhand verpflichtender Plausibilitätsprüfungen in den Entgeltabrechnungsprogrammen mehr zu unterstützen, sind zukünftig erweiterte Kennzeichen und Prüfungen in den Entgeltabrechnungsprogrammen umzusetzen, die jedoch nicht Bestandteil des Meldeverfahrens sein werden.

Hinzuverdienstrechner

Nutzen Sie unseren Hinzuverdienstrechner und ermitteln Sie, wie viel Rentner dazu verdienen dürfen.

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