Anschlussversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Anschlussversicherung kommt nach Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung kraft Gesetzes (nach § 188 Abs. 4 SGB V) zustande, sofern sich nahtlos kein Tatbestand einer vorrangigen Versicherung anschließt. Eine Vorversicherungszeit oder schriftliche Beitrittserklärung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Krankenkasse hat, unter Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit, den Versicherten darüber entsprechend zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung kann der Austritt erklärt werden, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen ist und sich dieser lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.

Lücken im Krankenversicherungsschutz sollen damit der Vergangenheit angehören, denn die obligatorische Anschlussversicherung beginnt direkt am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung und wird als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt. Diese Regelung führt bei den Krankenkassen zu einem bürokratischen Mehraufwand, denn neben der Informationspflicht und dem Hinweis auf die Austrittsmöglichkeit, ist auch der Nachweis einer ggf. anderweitigen Absicherung zu überwachen. Aus diesem Grunde ist, bei vorliegender Versicherungspflicht, eine möglichst frühzeitige Anmeldung vorteilhaft, da zwischenzeitlich vorliegende Versicherungslücken so zeitnah geschlossen werden können und allen Beteiligten zusätzlicher Aufwand erspart bleibt.

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