Meldung zur Sozialversicherung

Elektronische Anforderung fehlender Jahresmeldungen

Für jeden am 31. Dezember versicherungspflichtig Beschäftigten hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "50" an die zuständige Einzugsstelle zu übermitteln. Die Krankenkassen leiten die Daten an die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit weiter, wo sie für die spätere Rentenfestsetzung in das Rentenkonto des Versicherten übernommen werden. Außerdem werden die Entgelte für die Betriebsprüfung vorgehalten und für statistische Zwecke genutzt.

Falls Sie für das Jahr 2023 noch keine Jahresentgeltmeldungen vorgenommen haben, holen Sie das bitte noch nach.

Eine Jahresmeldung ("50") ist nicht zu erstatten, wenn Sie bis zum Jahreswechsel wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z.B. Bezug von Krankengeld) bereits eine Unterbrechungsmeldung oder eine Abmeldung übermittelt haben.

Damit für die Versicherten beim Rentenversicherungsträger keine Lücken im Versicherungsverlauf entstehen und es zu Nachteilen in der Rentenberechnung kommt, wurden die Arbeitgeber, die für 2021 und 2022 noch keine Entgeltmeldungen/Jahresmeldungen übermittelt haben, gesondert an die erforderliche Abgabe der noch fehlenden Entgeltmeldungen erinnert.

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