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Sozialversicherung

Einmaliges Arbeitsentgelt – Märzklausel beachten

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird (Zuflussprinzip). Einmalzahlungen sind jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

  • die Einmalzahlung vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres gezahlt wird
  • das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
  • die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) übersteigt.

Maßgebend ist hierbei die im Jahr der Auszahlung geltende anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung. Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern gilt die anteilige Jahres-BBG in der Rentenversicherung.

Die im ersten Quartal gewährte Einmalzahlung ist auch dem Vorjahr zuzurechnen, wenn im laufenden Jahr noch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (z.B. wegen des Bezuges von Krankengeld). Gleiches gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat oder ruht. Werden in diesen Fällen Einmalzahlungen nach dem 31.3. gezahlt, so sind dafür keine Beiträge zu entrichten. Für die Beitragsberechnung sind die jeweiligen Beitragsfaktoren (Beitragssätze und Beitragsgruppen) im Monat der Auszahlung bzw. des Monats, dem die Einmalzahlung zugeordnet wird, maßgebend. Sollten sich durch die Zuordnung zum Vorjahr niedrigere Beiträge als im laufenden Kalenderjahr ergeben, so bleibt es trotzdem bei der erfolgten Zuordnung, ein Günstigkeitsvergleich erfolgt nicht.
Die so ermittelten Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse zu entrichten, bei der zum Zeitpunkt der Zuordnung die Krankenversicherung bestand.

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