Regelungen des Mutterschutzes

Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) beinhaltet unter anderem Regelungen:

  • über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • zu den Schutzfristen vor und nach der Entbindung und
  • zur Entgeltfortzahlung während des Beschäftigungsverbots.

Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt zwölf Wochen. Damit wird der stärkeren Pflege und somit auch höheren psychischen und physischen Belastungen der Mutter Rechnung getragen. Des Weiteren besteht für eine nach der zwölften Woche der Schwangerschaft erlittenen Fehlgeburt ein Kündigungsschutz von vier Monaten.

Der Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes gilt auch für Frauen in betrieblicher Berufsausbildung und Praktikantinnen nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes und Schülerinnen und Studentinnen (wenn die Ausbildungsstelle Zeit, Ort und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung vorgibt). Außerdem findet das Mutterschutzgesetz auch auf arbeitnehmerähnliche Selbständige Anwendung.

Arbeitgeber haben alle Möglichkeiten zu nutzen, um schwangeren Frauen die Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen, ohne dabei ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Lebens zu gefährden. Damit sollen betriebliche Beschäftigungsverbote weitestgehend vermieden und nur dann ausgesprochen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausscheiden. Deshalb sind die Arbeitgeber aufgefordert, jeden Arbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen, um zu beurteilen, ob dieser für eine Schwangere, das ungeborene Kind und für eine stillende Mutter zu verantworten ist. Diese Regelung ist auch von "reinen Männerbetrieben" zu beachten.

Dank flexibler Arbeitszeitregelungen ist es unter bestimmten Bedingungen möglich (Einwilligung der Mitarbeiterin liegt vor, ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit liegt vor und die Alleinarbeit ist ausgeschlossen), auch in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr schwangere oder stillende Frauen ausnahmsweise zu beschäftigen. Dafür ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, jedoch ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der drei Bedingungen die Genehmigung nur in Ausnahmefällen verweigert wird. Ebenso kann eine schwangere oder stillende Frau auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, allerdings nur mit deren Einwilligung, die Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein und es muss eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen sein.

Der in 2018 aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landesbehörden und weiterer Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, gebildete Ausschuss für Mutterschutz, hat die Aufgabe:

  • mögliche Gefährdungen für schwangere und stillende Frauen und ihrer Kinder zu ermitteln,
  • sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes aufzustellen und
  • das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in allen mutterschutzbezogenen Fragen zu beraten.
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