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Insolvenzgeldumlage

Arbeitnehmer erhalten im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers für maximal drei Monate Insolvenzgeld. Die Zahlungen erfolgen von der Agentur für Arbeit und werden über die Insolvenzgeldumlage finanziert. Bis auf wenige Ausnahmen sind generell alle Arbeitgeber zur Zahlung der Umlagebeiträge verpflichtet. Diese werden allein von den Arbeitgebern aufgebracht und berechnen sich unter Anwendung des jeweils geltenden Umlagesatzes aus dem rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer. Seit 2009 ziehen die Einzugsstellen die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.

Im Gegensatz zu den Umlagen U1 und U2, wird die Insolvenzgeldumlage auch auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhoben. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent. Davon abweichend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, unter Berücksichtigung der Finanzentwicklung einen abweichenden Umlagesatz festzulegen. Da die bestehende Rücklage wieder die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der letzten fünf Kalenderjahre übersteigt,  liegen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2024 vor. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wird demanch durch die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung, wie auch im vorigem Jahr, auf 0,06 Prozent festgesetzt.

 

Seit 01.01.2023

Auch in 2024 beträgt der Umlagesatz für das Insolvenzgeld 0,06 Prozent.

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