junger Büromitarbeiter schaut in die Kamera

U1: Ausgleichsverfahren zur Lohnfortzahlung

Ist ein Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit krankgeschrieben, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, bis zu sechs Wochen lang Lohn oder Gehalt weiter zu bezahlen. Vor allem für kleinere Unternehmen stellen diese Kosten eine große Belastung dar. Hier springt die Ausgleichskasse ein: Arbeitgeber, die am Ausgleichsverfahren U1 teilnehmen, erhalten ihre Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge zu einem bestimmten Prozentsatz erstattet.

Für diese Versicherung entrichtet der Betrieb im Gegenzug pro Mitarbeiter einen monatlichen Beitrag. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Umlagesatz der Ausgleichskasse der zuständigen Krankenkasse. Auch die Höhe der Erstattung der Lohnfortzahlungskosten variiert je nach Krankenkasse. Maximal beträgt sie 80 Prozent. Die IKK gesund plus bietet den Arbeitgebern hier eine Wahlmöglichkeit zwischen verschieden hohen Umlagesätzen an, die jeweils an unterschiedliche Erstattungsquoten gekoppelt sind. Die aktuellen Umlagesätze finden Sie hier.

Ob ein Unternehmen zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber selbst feststellen oder durch die IKK gesund plus prüfen lassen. Und zwar jeweils aktuell zu Beginn eines Kalenderjahres. Beurteilt wird auf der Grundlage der Verhältnisse im Vorjahr. Dabei gilt: Wurden an mindestens acht Monatsersten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, nimmt der Betrieb jetzt für ein komplettes Jahr teil. Die acht Monate müssen dabei nicht zusammenhängend verlaufen. Wurde das Unternehmen erst im Laufe des Vorjahrs gegründet, ist die Beschäftigtenzahl in der überwiegenden Anzahl der Monate ausschlaggebend. Bei Neugründungen im laufenden Kalenderjahr muss geschätzt werden, wie viele Mitarbeiter in den folgenden Monaten beschäftigt sein werden. Für die Teilnahmepflicht entscheidend ist nicht die absolute Zahl der Beschäftigten in einem Betrieb, sondern die Summe der anrechenbaren Arbeitsverhältnisse. So werden zum Beispiel Auszubildende, Schwerbehinderte oder Wehr- und Zivildienstleistende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden in Abhängigkeit zu ihrer Wochenarbeitszeit prozentual berücksichtigt.

Wöchentliche Arbeitszeit und Anrechnungsfaktoren
bis 10 Stunden: 0,25
bis 20 Stunden: 0,50
bis 30 Stunden: 0,75
über 30 Stunden: 1,00

Ob Ihr Betrieb zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 verpflichtet ist, können Sie mit Hilfe unseres Online-Rechners feststellen. Sie geben einfach die Anzahl Ihrer Mitarbeiter mit ihrer jeweiligen Arbeitsstundenzahl ein und erhalten sofort das Ergebnis.

Das Umlageverfahren wird für jeden Mitarbeiter bei der Krankenkasse durchgeführt, bei der er krankenversichert ist. Eine gesonderte Anmeldung der Mitarbeiter bei der Ausgleichskasse ist nicht erforderlich. Bei Angestellten, die privat krankenversichert sind, ist immer diejenige gesetzliche Krankenkasse zuständig, an die Sie auch die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Mitarbeiter abführen. Die Umlagebeiträge für geringfügig Beschäftigte überweisen Sie an die Mini-Job-Zentrale bei der Bundesknappschaft.

Ist ein Mitarbeiter oder Mitarbeiterin wegen Krankheit ausgefallen, stellen Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlungskosten. Die Anträge auf Erstattung sind elektronisch an die zuständigen Einzugsstellen zu übermitteln. Die jeweiligen Softwareprodukte zur Lohnabrechnung enthalten ein entsprechendes Modul. 

Umlagerechner

Berechnen Sie mit dem Umlagerechner, ob Sie zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 verpflichtet sind.

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